FAQ- Fragen und Antworten über die Selbstverteidigung in Bielefeld

Selbstverteidigung Kurs oder Kampfsport im Verein?


Man kommt zwangsläufig auf die Frage, ob diese nicht ein effektives und ausreichendes Mittel zum Selbstschutz darstellt. Eine Frage, der man sich durchaus kritisch stellen sollte. Denn es ist zwar korrekt, dass viele Kampfsportarten auf eine lange Historie realer Kampf-Traditionen zurückblicken. Heutzutage geht es vielen Vereinen jedoch mehr um den sportlichen als um den verteidigenden Aspekt der Kampfkunst. Eine Sportart ist dabei grundsätzlich gewaltlos und fair und sie dient dazu, die körperliche Fitness sowie mentale Ausgeglichenheit zu fördern. Insofern ist Kampf-Sport ein tolles Mittel, um in Form zu bleiben. Dennoch kann man das Ausüben eines Kampfsports nicht unbedingt als effektives Mittel zur realen Kampfvorbereitung oder als Selbstverteidigung verstehen. Denn anders als im Sport gibt es in einer echten Bedrohungslage kein Regelwerk, das vor schweren Verletzungen schützt und für Fairness sorgt. Echte Übergriffe und Angriffe sind unfair, respektlos- und geschehen zudem oft aus heiterem Himmel anstatt zum vereinbarten Wettkampftag. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der realen Welt zwei Menschen gleicher Gewichtsklasse aneinandergeraten, so, wie es im Kampfsport üblich ist. Eine reale Kampfsituation ist auch insofern bedrohlicher, weil auf der Straße, im Parkhaus oder wo sonst noch Übergriffe stattfinden, keine weichen Matten auf den Boden liegen und keine aufmerksamen Kampfrichter dabei sind. Überdies kann auch das enorme Stresslevel, das bei einem realem Angriff herrscht, nicht in der Kampfsportstunde authentisch trainiert werden.

Mein Fazit:
Ein Selbstverteidigungkurs  ist ein existenzielles Werkzeug, um sich selbst zu verteidigen.


Notwehr – Wann darf man sich selbst verteidigen?

Wir wollen Euch einen kleinen Überblick verschaffen, welche Paragrafen in dem Zusammenhang relevant sind.

Notwehr bei einem Angriff

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Ein körperlicher Angriff auf eine unbeteiligte Person. Hier gilt selbstverständlich, dass man sich zur Wehr setzen darf. 

Notwehr gemäß §32 StGB

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Bedrohung oder Nötigung

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Eine Bedrohung oder Nötigung müsst Ihr nicht hinnehmen, solltet Euch aber nicht direkt mit einem Angriff wehren. Absolut sicher geht Ihr nur, wenn Ihr auf Drohungen nur mit der Bitte reagiert, diese zu unterlassen. Das ist allerdings nicht immer einfach, da nicht jede Drohung aus 20 Metern Entfernung ausgesprochen wird.
Dennoch solltet Ihr einen ruhigen Kopf bewahren und euch nicht direkt körperlich zur Wehr setzen. Es kann schnell aus dem Opfer ein Täter werden. Ihr seid in diesem Fall schließlich das Opfer. Schaltet einen Anwalt ein und lasst den Sachverhalt prüfen ggf. liegt eine Bedrohung oder Nötigung vor.

Nötigung gemäß §240 StGB

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Bedrohung gemäß §241 StGB

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Sexuelle Nötigung

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Eine Situation, in die überwiegend Frauen geraten, ist die sexuelle Belästigung. Die Reaktion muss mit bedacht erfolgen, da Ihr sonst schnell Gefahr lauft, die Grenze der Notwehr zu überschreiten. Denn bei einer Berührung des Hinterns besteht oftmals keine körperliche Bedrohung, die eine Notwehr rechtfertigen würde.

Bedenkt immer: Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, einen Angriff abzuwenden. Grapscht der Täter also und verschwindet augenblicklich, befindet Ihr Euch nicht mehr in einer Notwehrsituation, da keine weiteren Angriffe zu erwarten sind. Bei sexuellen Missbrauch sieht die Sachlage natürlich anders aus. Ab wann dieser genau beginnt, ist natürlich nicht so klar zu fassen, eine klare Grenze kann hier nicht benannt werden. 

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung §177 StGB

  • Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  • Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

  1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

  • Der Versuch ist strafbar.

Dieses ist nur ein kleiner Auszug aus dem Paragrafen. Die Minimalstrafe nimmt nach Schwere der Tat zu. Hierzu zählt die schwere der sexuellen Nötigung, ob Waffen eingesetzt wurden und/oder das Opfer verletzt worden ist. 

Einbruch bzw. Hausfriedensbruch

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Der Einbruch in die eigene Wohnung gehört für viele Menschen zum absoluten Horrorszenario, welches sie nie erleben möchten. Denn es existiert wohl kaum ein Angriff, der tiefer in eine Privatsphäre eindringt. Es gibt Fälle, in denen wurden die Einbrecher auf frischer Tat ertappt. 
Ihr habt das Recht Euch gegen einen Einbrecher zur Wehr zur setzen, aber es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

  • Ihr dürft laut Notwehrrecht einen Angriff abwehren, aber wenn der Täter sofort bei Eurem Anblick die Flucht ergreift, gilt der Angriff in aller Regel als abgewehrt und jede weitere Attacke auf den Angreifer kann zu Euren Ungunsten ausgelegt werden.

  • Wer auf Euer Grundstück widerrechtlich eindringt oder auch einer Aufforderung nicht Folge leistet, es zu verlassen, begeht Hausfriedensbruch. Stellt aber kein Grund da die Person körperlich zu attackieren. 

Der Paragraf §127 StGB erlaubt das Festhalten des Eindringlings, bis die Polizei eintrifft, aber wollt Ihr in einem Ernstfall dieses Risiko eingehen? Stattdessen: Ruft lieber gleich die Polizei oder vertreibt den Eindringling eigenhändig, letzteres aber bitte ohne Gewaltanwendung.

Vorläufige Festnahme §127 StGB

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Mobbing

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Das Mobbing stellt leider einen sehr schwierigen Sachverhalt dar, wenn wir die Berechtigung zur Notwehr suchen. Es können unterschiedliche Gesetze überschritten worden sein.

  • Bei „körperlichem“ Mobbing, also Drängen in eine Ecke, Herumschubsen oder zu Boden zwingen, ist eine Gegenwehr durch körperliche Gewalt möglicherweise noch vertretbar und auch nötig und könnte als Notwehr ausgelegt werden.

  • Wie sieht es aber mit dem psychischen Mobbing aus? Beleidigungen, Verleumdung, Verbreitung falscher Tatsachen? Bei diesen Punkten wird geht keine körperliche Bedrohung aus und geben keinen Anlass zur Gewaltanwendung.

Es sollte immer das mildeste Mittel gewählt werden, um sich vor einem Täter zur wehr zu setzen. 

Beleidigung §185 StGB


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Üble Nachrede § 186 StGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verleumdung § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nötigung gemäß §240 StGB




Stadt bielefeld

Hilfe bei Gewalt gegen Frauen. 
Zufluchtsstätten, der Notruf der Polizei und Fachberatungsstellen sind Telefonisch und online erreichbar 

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Selbstverteidigung- Lehrer im Deutschen Karate Verband
Deutscher Karate Verband
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